Förderverein Dorfgemeinschaft Hasenholz e.V.

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hasenholz e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter VR 5364 FF eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Hasenholz der Stadt Buckow (Märkische Schweiz).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO) sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Instandsetzung, Restaurierung und Erhaltung der Dorfkirche Hasenholz als bedeutendes Denkmal des Ortes
  • die Instandsetzung, Erhaltung und Pflege weiterer ortsbildprägender Gebäude und Anlagen in Hasenholz (z. B. Gemeindehaus, Schmiede, alte Schule)
  • die Pflege und Gestaltung des Dorfbildes sowie die Schaffung und Erhaltung gemeinschaftlich nutzbarer Einrichtungen und Treffpunkte
  • die historische Aufarbeitung der Geschichte des Ortes und seiner Bauwerke
  • die ideelle und finanzielle Förderung von kulturellen und gemeinschaftlichen Aktivitäten, u. a. Dorffeste, Konzerte, Vorträge
  • die Förderung und Bewahrung von Tradition und Brauchtum

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an die Evangelische Kirchengemeinde Märkische Schweiz, zur Verwendung für die in Abs. 1 genannten Zwecke.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person oder Personengesellschaft sein.
  2. Fördermitgliedschaft: Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss aus dem Verein
  3. mit dem Tod des Mitglieds

2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist sofort wirksam.

§ 5 Finanzierung und Eigentum

  1. Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen und Spenden.
  2. Der Verein kann Spendenaktionen durchführen.
  3. Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erworben hat, bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren.
  4. Die Erstattung von Auslagen ist statthaft.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) eine Stimme; Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  3. Wahl der beiden Kassenprüfer, die kein Amt im Vorstand innehaben dürfen;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder Messenger) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Märkische Schweiz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung) unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG) zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und zur Mitgliederverwaltung.
  2. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
  4. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden dessen personenbezogene Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ______________ beschlossen.

_________________________________Ort, Datum_________________________________Versammlungsleiter
_________________________________Protokollführer

Interner Bereich (passwortgeschützt, nur für Vereinsmitglieder)